Wenn Sie sich für den Kauf von Grundstücken oder landwirtschaftlichen Flächen entschieden haben, hilft Ihnen dieser Leitfaden bei der Beurteilung der interessanten Möglichkeit, als professioneller landwirtschaftlicher Unternehmer (I.A.P.) zu kaufen und so von vorteilhaften steuerlichen und finanziellen Vorteilen zu profitieren.
I.A.P: DIE QUALIFIKATION
Mit der Gesetzesverordnung Nr. 99 vom 29. März 2004 wurde die neue Figur des professionellen landwirtschaftlichen Unternehmers (abgekürzt I.A.P.) eingeführt, einer Person mit beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die mindestens 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit direkt oder als Teilhaber eines Unternehmens landwirtschaftlichen Tätigkeiten (im Sinne von Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widmet und mindestens 50 Prozent ihres Gesamteinkommens aus diesen Tätigkeiten erzielt, wobei Renten, Zulagen und Entschädigungen anderer Art ausgeschlossen sind.
I.A.P. UND RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
Das Gesetz schreibt vor, dass die I.A.P. über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Agrarsektor verfügen muss und dass bestimmte Einkommensanforderungen erfüllt sein müssen.
Was zunächst die angemessenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft, so werden diese durch den Besitz eines Zeugnisses, z. B. eines Zertifikats einer landwirtschaftlichen Fach- oder Berufsschule mit landwirtschaftlicher Ausrichtung, eines Hochschulabschlusses in Agrar- oder Forstwissenschaften, in Veterinärmedizin, in Lebensmitteltechnologie oder eines Universitätsdiploms in denselben Bereichen nachgewiesen.
Als Alternative zu diesem Abschluss kann eine landwirtschaftliche Berufsausbildung mit entsprechender Abschlussprüfung absolviert werden, sofern die Dauer der Ausbildung die in der Referenzregion vorgesehene Dauer nicht unterschreitet. In vielen italienischen Regionen kann die Abschlussprüfung durch eine Lehre in einem landwirtschaftlichen Betrieb ersetzt werden.
Bei fehlenden Bescheinigungen über den Besuch von Lehrgängen oder über Universitäts- oder Sekundarschulabschlüsse reicht es aus, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit als Eigentümer, Miteigentümer, mithelfender Familienangehöriger, Verwalter oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mindestens drei Jahre lang vor Einreichung des Anerkennungsantrags ausgeübt wurde.
Was die Einkommensanforderungen betrifft, so muss die Steuererklärung der I.A.P. ein Gesamteinkommen ausweisen, das zu mindestens 50 % aus den oben beschriebenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten stammt.
Werden diese in benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ausgeübt, so muss der Anteil des Einkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 25 % des verbleibenden Anteils des Einkommens aus dem I.A.P. betragen. Bei der Berechnung des Prozentsatzes des zu versteuernden Einkommens, der für Steuerzwecke erklärt wird, ist die letzte Einkommenserklärung, die mit dem Einkommensteuerformular PF, 730 eingereicht wurde, als Referenz zu verwenden, wobei jedoch die in der vorherigen ANMERKUNG bereits angegebenen Beträge nicht berücksichtigt werden.
Der gleiche Anteil von 50 % und 25 % kann auch auf die Verarbeitungs- und Tätigkeitszeiten für die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgedehnt werden.
I.A.P. UND UNTERNEHMEN
Um die Unternehmensentwicklung in der Landwirtschaft zu fördern, sieht das Gesetzesdekret 99/2004 die Anerkennung des I.A.P-Status auch für Unternehmen vor, wodurch die frühere Gesetzgebung, die den Status nur auf natürliche Personen beschränkte, aufgehoben wird. Zusätzlich zu den bereits erwähnten Anforderungen sind die folgenden subjektiven Anforderungen vorgesehen, damit ein Unternehmen auch den Status einer I.A.P. erhält
- PERSONALGESELLSCHAFT: Mindestens ein Gesellschafter muss die Qualifikation des I.A.P. besitzen.
- KOMMANDITGESELLSCHAFT: Die Qualifikation bezieht sich auf die persönlich haftenden Gesellschafter.
- GENOSSENSCHAFTEN: Neben Produktionsgenossenschaften sind auch Verwaltungsgenossenschaften eingeschlossen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder den I.A.P.-Status haben.
- KAPITALGESELLSCHAFTEN: Die Qualifikation muss von mindestens einem Geschäftsführer gehalten werden. Bitte beachten Sie, dass bei Kapitalgesellschaften auch ein Nichtmitglied die Funktion des Direktors ausüben kann.
ZUGABE DER I.A.P.-QUALIFIKATION AN DIE AKTIONÄRE (Gesetzesdekret Nr. 101/2005-Circ. 48/2006)
Bei Personengesellschaften und Genossenschaften, einschließlich Arbeitsgenossenschaften, kann die von den Gesellschaftern ausgeübte Tätigkeit, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, den Status eines professionellen landwirtschaftlichen Unternehmers erhalten.
- PERSONAL UND GENOSSENSCHAFTEN: Die Qualifikation kann nicht nur in Bezug auf die individuelle unternehmerische Tätigkeit, sondern auch in Bezug auf die Tätigkeit als Gesellschafter erworben werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. In Genossenschaften erfolgt die Anerkennung auch für Arbeitnehmermitglieder, sofern das Mitglied bei seinem Beitritt die Art des Arbeitsverhältnisses festlegt, aus dem sich die Einstufung ergibt.
- KAPITALGESELLSCHAFTEN – Der Status wird von den Verwaltungsratsmitgliedern erworben, die nicht mehr in der gesonderten INPS-Verwaltung für die von ihnen bezogenen Vergütungen registriert werden müssen, wenn sie die INPS-Beiträge als I.A.P. zahlen.
Die eingehende Erläuterung der I.A.P.-Disziplin wird mit dem zweiten Teil dieses Leitfadens fortgesetzt:
Professioneller landwirtschaftlicher Unternehmer: die vom Gesetz vorgesehenen Einrichtungen
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